Leitsatz

1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören i.d.R. zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S.d. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG.

2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.

3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage – z.B. durch Weidenutzung – beschränken.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 3 Nr. 4, § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Ein Nebenerwerbslandwirt, der seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelte, unterhielt u.a. eine Pensionspferdehaltung. Den Pferdehaltern bot er neben dem reinen Stellplatz weitere Leistungen, wie Lieferung von Futter und Tränkwasser, Lieferung von Medikamenten und Wurmkuren sowie die zugehörigen Dienstleistungen, an. Das FA bezog die Gewinne aus der Pensionspferdehaltung nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG in den Durchschnittssatzgewinn ein.

Der Landwirt war der Meinung, die Pensionspferdehaltung sei mit dem Grundbetrag abgegolten. Hiermit konnte er sich aber auch beim FG nicht durchsetzen (Haufe-Index 1437867, EFG 2005, 1762).

 

Entscheidung

Der BFH teilte seine Auffassung ebenfalls nicht. Obwohl die Pensionspferde in die Bemessung der Vieheinheiten des Betriebs eingingen, sei der Gewinn nicht mit dem Grundbetrag abgegolten.

 

Hinweis

1. Das Urteil betrifft nur Landwirte, die die Grenzen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht übersteigen. Die Entscheidung beruht auf der Rechtslage seit Änderung des § 13a EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002. Im Ergebnis beurteilt der BFH die Pensionspferdehaltung nicht anders als vor der Gesetzesänderung (zur alten Rechtslage s. BFH, Beschluss vom 27.02.2006, IV B 106/04, BFH/NV 2006, 1275).

2. Dass das Halten von Pensionspferden über die eigentliche landwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich Urproduktion und Veredelung der erzeugten Pflanzen insbesondere durch Tierhaltung, hinausgeht, hängt damit zusammen, dass sich die Pension nicht nur auf das Füttern der Tiere beschränkt. Vielmehr wird den Pferdehaltern ein Leistungspaket angeboten, dessen Umfang im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, immer aber auch Dienstleistungselemente enthält. Gerade für noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Dienstleistungen ordnet § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG an, dass die Gewinne dem pauschal ermittelten Grundbetrag hinzugerechnet werden. Der Gewinn wird dabei typisiert mit 35 % der Einnahmen ermittelt (§ 13a Abs. 6 S. 3 EStG). 35 % der Erlöse aus der Pferdepension erhöhen also den Durchschnittssatzgewinn.

3. Hätte der Landwirt nur Futter geliefert, wäre dies allerdings mit dem Grundbetrag abgegolten gewesen. Denn der Erlös für Futter von Pensionstieren ist Bestandteil der pauschalen Gewinnermittlung, die alle Erträge aus den landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der darauf betriebenen Tierzucht und Tierhaltung abdeckt. Die Anzahl der gehaltenen Tiere darf allerdings eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, um nicht gewerblich zu sein. Die Grenze wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG anhand von Vieheinheiten bestimmt, die nicht nur eigene Tiere, sondern auch auf den Flächen gehaltene fremde Tiere berücksichtigt.

Hier setzte die Argumentation des Klägers im Besprechungsfall an. Er meinte, die Erträge aus der Pensionspferdehaltung würden nun doppelt besteuert, einmal über den flächenabhängigen Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG und nochmals durch den Zuschlag nach § 13a Abs. 6 EStG. Der BFH konzediert, dass das für die reine Futterlieferung zutrifft, nicht aber für die damit verbundenen Dienstleistungen. Genau für solche Mischfälle habe aber der Gesetzgeber die Erhöhung des Grundbetrags vorgesehen. Wer damit nicht einverstanden sei, brauche ja nicht von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch zu machen, sondern könne den Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen ermitteln.

4. Würde sich die Leistung allein auf die Vermietung der Pferdebox beschränken, wäre der Mietzins übrigens auch nicht mit dem Grundbetrag abgegolten. Miet- und Pachtzinsen erhöhen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG ebenfalls den Grundbetrag. Hier gibt es – anders als bei § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG – keine typisierte Gewinnermittlung. Abzusetzen sind zugehörige Schuldzinsen, dauernde Lasten und verausgabte Pachtzinsen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 49/05

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