FinMin Schleswig-Holstein, 13.11.2020, ESt - Kurzinformation Nr. 2020/24

Nach dem BFH-Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17 (BStBl 2020 II S. 222) übt ein externer Datenschutzbeauftragter auch dann keinen in § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG genannten Katalogberuf aus, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Ertragsteuerlich führt die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter damit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Es ist die Frage gestellt worden, wann bei einem als Datenschutzbeauftragten tätigen oder in Fragen des Datenschutzrechtes beratenden Rechtsanwalt noch von einer berufstypischen – und damit freiberuflichen – Tätigkeit ausgegangen werden kann. Ferner war fraglich, ob alleine die Bezeichnung als „zertifizierter Datenschutzbeauftragter” steuerliche Auswirkungen auf die Qualifikation der Einkünfte haben kann.

Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. Januar 2020 nur bei als externen Datenschutzbeauftragten tätigen und als solchen berufenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dazu führt, dass insoweit nicht von Rechtsberatung und damit einer berufstypischen und freiberuflichen Tätigkeit, sondern von der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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