(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
1. |
die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht, |
2. |
die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person, |
3. |
die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle, |
4. |
den Zeitpunkt der Auskunftserteilung, |
5. |
den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat, |
6. |
das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt. |
(2) 1Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet[1] [Bis 25.11.2019: und zur Datenschutzkontrolle verwendet] werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)[2] 1Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
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