Lassen sich die "Unannehmlichkeiten" für die Mandantschaft ...: In der Praxis ist der steuerliche Berater häufig mit einer Aversion der Mandanten/-innen hinsichtlich der Notwendigkeit der ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbücher konfrontiert. Mindestens ähnlich unbeliebt ist der Umstand, dass die Mandantschaft – in Ermangelung eines den Anforderungen entsprechenden Fahrtenbuches – die private Kraftfahrzeug(Kfz)-Nutzung nach der 1 %-Methode zu versteuern hat. Auch nur wenige Mandanten/-innen berücksichtigen bei einer steuerlichen Gesamtbetrachtung, dass ggf. stille Reserven bei der Veräußerung des Fahrzeuges realisiert werden.

... durch Gestaltung vermeiden? Die vorstehend aufgezeigten Unannehmlichkeiten erfordern daher, nach Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen, die Abhilfe zu den exemplarisch aufgezeigten Problembereichen schaffen. Im Idealfall muss ggf.

  • kein Fahrtenbuch geführt werden,
  • eine private Kfz-Nutzung nicht versteuert werden und
  • auch die Aufdeckung stiller Reserven nicht länger zu befürchten sein.

1. Praxisfall

(Fortentwicklung des bisherigen Gestaltungsmodells von Gummels / Denker, NWB 2020, 3199 für Zwecke der Besteuerungsvermeidung zur Kfz-Privatnutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers): Was wird angestrebt? Es besteht der unternehmerische Bedarf zur Anschaffung eines Kfz zwecks sowohl betrieblicher als auch privater Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-GF) einer Kapitalgesellschaft. Dieses soll möglichst ohne eine ertragsteuerliche Versteuerung einer Privatnutzung sowohl für betriebliche als auch private Belange des Gesellschafter-GF genutzt werden.

2. Gestaltungsüberlegung

Ein Kfz wird daher vollständig im Privatvermögen (PV) eines Gesellschafter-GF erworben und regelmäßig auch auf diesen zugelassen. Der Gesellschafter-GF bleibt dabei zivilrechtlicher Eigentümer des Kfz und kann dieses z.B. auch durch die Zulassungsbescheinigung im Rechtsverkehr nachweisen.[1]

Der Gesellschafter-GF vermietet das Kfz anschließend teilweise (hier: 90 %) an seine Gesellschaft (an der er zu 100 % beteiligt ist) zur betrieblichen Nutzung. Die übrigen Nutzungsanteile (hier: 10 %) nutzt der Gesellschafter ausschließlich und unmittelbar aus seinem PV zu ausschließlich privaten Zwecken.

[1] Dieses könnte z.B. relevant werden bei der Veräußerung des Kfz. Denn bei einer Veräußerung als Privatperson könnte ggf. die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen werden.

3. Fragestellung

Fraglich ist,

  • ob eine derartige Gestaltung tatsächlich im Ergebnis zum Wegfall zur Anwendung der 1 %-Regelung bzw. der Führung eines Fahrtenbuchs als Nutzungsnachweis führen kann, oder
  • ob mit der Gestaltung vielmehr weitere Gestaltungsrisiken einhergehen.

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