Es ist daher im Ergebnis von einer praktischen Anwendung dieses sog. "erweiterten Gestaltungsmodells" in der steuerlichen Gestaltungspraxis dringend abzuraten. Eine derartige Gestaltung kann eine Versteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch partielle Vermietung über das PV eines Gesellschafter-GF in der Gestaltungspraxis bereits dem Grunde nach nicht rechtssicher verhindern.

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