Prof. Dr. Gerhard Kraft / Tobias Jung, LL.M.[*]

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Immobilien bzw. Grundstücke das wesentliche Vermögen einer Person sind. Mit dem Erbfall werden diese Grundstücke gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Möchten sich diese Erben nun vollständig oder in Bezug auf die Grundstücke auseinandersetzen, sind neben zivilrechtlichen, wirtschaftlichen und privaten Effekten auch steuerliche Effekte zu berücksichtigen. Bei den steuerlichen Effekten steht die Grunderwerbsteuer aufgrund der Befreiungsnorm § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG, die die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erleichtern soll, nach der intuitiven Wahrnehmung der Autoren regelmäßig im Schatten der Ertrag- und Erbschaftsteuer. Damit die in § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG normierte Rechtsfolge "Ausnahme von der Besteuerung" tatsächlich auch eintritt, sind jedoch alle Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen, zu denen u.a. gehört, dass ein Grundstück durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses erworben wird. In diesem Zusammenhang besteht Rechtsunsicherheit, ob auch ein Miterbe, der bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, ein Grundstück steuerfrei erwerben kann. Ferner besteht gelegentlich auch dann Rechtsunsicherheit, wenn der erwerbende Miterbe eine Gegenleistung erbringt. Schließlich gehört das, was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, infolge dinglicher Surrogation "wieder" zum Nachlass (§ 2041 Satz 1 BGB).

[*] Prof. Dr. Gerhard Kraft, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, ist Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensbesteuerung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Tobias Jung, LL.M., M.A., ist Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg in München.

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