Miterben sind alle Personen, die mit dem Erbfall als einer der Erben Beteiligter der Erbengemeinschaft geworden sind (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 172; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 31; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 295).

Nach der Rechtsauffassung von Böing und Pahlke (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 177; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 188) endet die Eigenschaft als Miterbe, wenn ein Miterbe seinen Erbteil im Ganzen an einen anderen Miterben oder einen fremden Dritten überträgt und er damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist. Allerdings ist die Erbenposition mit der Person des Erben untrennbar verknüpft, so dass ein Miterbe, der seinen Erbteil im Ganzen übertragen hat, zwar hierdurch aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, jedoch weiterhin Miterbe bleibt (Gergen in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2020, § 2033 Rz. 29; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 2033 Rz. 10; Weidlich in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 2033 Rz. 7). Zwar geht Meßbacher-Hönsch ferner davon aus, dass ein Miterbe, der bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, nicht (mehr) zur Teilung des Nachlasses erwerben kann (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 302). Doch auch dies überzeugt nicht (vgl. hierzu die entspr. Ableitung aus § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung "zur Teilung des Nachlasses" in Abschnitt IV. 4.). Mithin kann – zumindest nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – ein nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG vergünstigter Erwerb auch dann vorliegen, wenn der Erwerb durch einen Miterben erfolgt, der bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist.

Wird ein Erbteil auf einen fremden Dritten per Erbteilskauf nebst Abtretung übertragen, wird der fremde Dritte nicht zum Miterben (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 176; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 32; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 302; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 187). Auch eine Person, die die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist kein Miterbe, da bei einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 174; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 174; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 295; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 184). Stattdessen wird derjenige Miterbe, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 Halbs. 1 BGB). Da der Anfall als mit dem Erbfall erfolgt (§ 1953 Abs. 2 Halbs. 2 BGB), gilt derjenige auch als Miterbe (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 174).

Beraterhinweis Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unter weiteren Voraussetzungen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers den Miterben gleichsteht (§ 3 Nr. 3 Satz 2 GrEStG). Ebenso stehen die Ehegatten oder Lebenspartner der Miterben den Miterben gleich (§ 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG).

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