Gleichlautende Ländererlasse vom 17.10.2023

1

Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Absatz 8 ErbStG). Die Bereicherung richtet sich nach der Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht nach dem Wert der Leistung des Zuwendenden (R E 7.5 Absatz 12 Satz 1 ErbStR). Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile dem gemeinen Wert der Leistung des Zuwendenden entspricht.

Beispiel:

Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1-GmbH, der T2-GmbH verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.

Lösung:

Der Vorgang ist schenkungsteuerbar im Verhältnis zwischen T1-GmbH und S (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG), wenn er von dem Willen des V veranlasst ist, den S zu bereichern (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG). Zuwendungsgegenstand ist die durch die Vermögensverschiebung im Umfang von 60 % des Vermögensvorteils bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Es ist davon auszugehen, dass die bewirkte Werterhöhung der Anteile des S 60 % des gemeinen Werts des Grundstücks nach Abzug des von T2-GmbH gezahlten Kaufpreises entspricht. Der gemeine Wert des Grundstücks ist folglich für die Besteuerung von Bedeutung und daher auf Anforderung des Schenkungsteuerfinanzamts gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG).

2

Sofern der Steuerpflichtige Gründe vorträgt, wonach die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile niedriger ausfallen könnte als der gemeine Wert der Leistung des Zuwendenden, kann es erforderlich sein, den gemeinen Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft vor und nach der Leistung des Zuwendenden nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG gesondert festzustellen und hieraus die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile abzuleiten. R E 7.5 Absatz 12 Satz 17 ErbStR steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 8

BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1871

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 17.10.2023

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - S 3190 - 6/20

FinMin Bayern, 34 - S 3190 - 4/1

FinMin Berlin, III D 12 - S 3190 - 1 - 2022 - 1

FinMin Brandenburg, 12 - 36 - S 3190 - 2023#001

FinMin Bremen, S 3190 - 1/2014 - 2/2022 - 13 - 5

FinMin Hamburg, S 3190 - 2022/001 - 53

FinMin Hessen, S 3806 A - 040 - II 6a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 3190 - 00000 - 2023/001

FinMin Niedersachsen, S 3190 - 80 - 351

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3190 - 1/2023 - 0018623 - V A 6

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3190 #2023/0002 - 0401 448

FinMin Saarland, S 3190 - 1#015

FinMin Sachsen, 35 - S 3190/38/2 - 2023/62142

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - S 3190 - 38

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3190 - 1004

FinMin Thüringen, 1040 - 22 - S 3806/1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge