OFD Koblenz, 11.08.2000, S 0170 A - St 34 2

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034) wurde u.a. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen erheblich ausgeweitet:

 

Zusätzlicher Abzugsbetrag i.H.v. 40.000 DM

Nach dem neuen Satz 3 des § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über die in Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge (5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 ‰ der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus, bis zur Höhe von 40.000 DM abgezogen werden. Bei den Zuwendungen an die o.a. Stiftungen wird nicht darauf abgestellt, ob diese mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern nur darauf, ob diese steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, fördern. Bei Zuwendungen an Stiftungen sind daher künftig vier Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Stiftungen, bei denen die 40.000 DM neben dem 5 %igen Spendenabzug abzugsfähig sind (z.B. Stiftung zur Förderung des Sports);
  • Stiftungen, bei denen die 40.000 DM neben dem 10%igen Spendenabzug abzugsfähig sind (z.B. Stiftung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke);
  • Stiftungen, die keine besonders förderungswürdigen Zwecke i.S. der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, aber gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 52-54 AO (z.B. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens) verfolgen und bei denen daher nur die 40.000 DM abzugsfähig sind (daneben kein 5- bzw. 10 %iger Abzug!);
  • Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO verfolgen (Freizeitbetätigungen, z.B. Förderung des Karnevals oder Brauchtums) und die nur den 5 %igen Abzug erhalten (daneben kein zusätzlicher Abzug von 40.000 DM!).

Der zusätzliche Abzugsbetrag von 40.000 DM gilt bei der Gewerbesteuer und bei Spenden von Körperschaften entsprechend.

 

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung

Neben der Ausweitung des Spendenabzugs in § 10 b Abs. 1 EStG wurde ein neuer Absatz 1 a eingefügt. Danach können Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden (das sind Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung), im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600.000 DM neben den als Sonderausgaben i.S. des Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Abs. 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.

Dieser besondere Abzugsbetrag ist bei Zuwendung von Körperschaften an eine Stiftung nicht zu gewähren.

Bei der Gewerbesteuer ist dieser besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften an eine Stiftung zu berücksichtigen.

Die erweiterte Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.1999 geleistet werden.

 

Besonderes Muster einer Zuwendungsbestätigung für Zuwendungen an Stiftungen

Für die Ermittlung der nach § 10 b abzugsfähigen Beträge sind Zuwendungen an Stiftungen künftig von anderen Spenden bzw. Mitgliedsbeiträgen strikt zu trennen. Für Zuwendungen an Stiftungen wird daher ein eigenes Muster einer Zuwendungsbestätigung aufgelegt werden.

 

Vordrucke für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen

Die Rechtsänderungen haben eine Änderung der bundeseinheitlichen Vordruckmuster (Freistellungsbescheid, vorläufige Bescheinigung und Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) für die Anerkennung der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erforderlich gemacht.

Im Verfahren über die Anerkennung der Steuerbegünstigung von Stiftungen sind künftig nur noch diese Vordruckmuster zu verwenden. …

 

Normenkette

AO § 51

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