OFD Cottbus, 25.03.1999, S 2000 - 21 - St 116/O 2000 - 26 - St 315

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats am 19.3.1999 das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1.4.1999 in Kraft. Es zielt u.a. darauf ab, die Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung zu sichern, Ausweichreaktionen in den Bereich der Schwarzarbeit sowie eine weitere Aufteilung normaler Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern und Kontrollmöglichkeiten zu verbessern.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen ersten Überblick über die Neuregelung und die damit verbundenen notwendigen organisatorischen Maßnahmen:

 

1. Kategorien geringfügiger Beschäftigung

Das Recht der Sozialversicherung unterscheidet drei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen:

  • Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr,
  • geringfügige Nebenbeschäftigungen neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb sowie
  • auf Dauer angelegte Beschäftigungen von Arbeitnehmern mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 630 DM.
 

1.1 Kurzfristige Beschäftigung

Für kurzfristige Beschäftigungen bleibt es beim bisherigen Recht. Demnach brauchen für Arbeitnehmer unabhängig vom Entgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Demnach kann ein Arbeitnehmer weiterhin beispielsweise als Saisonarbeitskraft bis zu zwei Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Dabei muß die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf ein Jahr begrenzt angelegt sein. Auch steuerlich bleibt es beim bisherigen Recht. Für die mögliche pauschale Lohnsteuererhebung darf der Arbeitslohn jedoch 22 DM je Arbeitsstunde (bisher 22,05 DM) nicht übersteigen.

 

1.2 Nebenbeschäftigung

Mehrere Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefaßt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geringfügig entlohnte oder um weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen handelt. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und das Arbeitsentgelt insgesamt die 630 DM-Grenze überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der üblichen Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann für jede einzelne geringfügige Beschäftigung die üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie möglicherweise auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen.

Ebenso wird auch Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung voll in die Beitragspflicht einbezogen, wenn der Arbeitnehmer im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer in seinem Hauptberuf 4.000 DM monatlich brutto verdient und in einem Nebenjob noch 630 DM erhält, sind für das gesamte Arbeitseinkommen von 4.630 DM Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Damit wird der Arbeitnehmer so behandelt wie der Beschäftigte, der 4.630 DM bei einem Arbeitgeber verdient. Der Arbeitgeber der geringfügigen Nebenbeschäftigung muß in diesem Fall von dem Entgelt von 630 DM den Arbeitgeberanteil, der Beschäftigte den Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – tragen.

Diese Regelung gilt nur für Nebenbeschäftigte, die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig, also in der Regel als Arbeiter oder Angestellte, beschäftigt sind. Für nicht sozialversicherungspflichtige Beamte, Pensionäre, Selbständige oder Rentner, die einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die insgesamt nicht mehr als 630 DM monatlich verdienen (s. Tz. 1.3).

 

1.3 Geringfügige Alleinbeschäftigung

Für Beschäftigte, deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 630 DM im Monat nicht übersteigt, muß der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % an die gesetzliche Krankenversicherung.

Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muß der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge.

 

2. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

 

2.1 sozialversicherungsrechtliche Änderungen

  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind künftig sozialversicherungspf...

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