FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 18.3.2013, VI 354 - S 4730 - 045

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage der Besteuerung von Fußballtoto-Glücksspielen erneut erörtert.

Als Ergebnis der Erörterung bleibt festzuhalten, dass sowohl die „13er-Wette” als auch die Auswahlwette „6 aus 45” als Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 RennwLottG zu qualifizieren sind.

 

Normenkette

RennwLottG § 17 Abs. 2

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