[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Bonn am 14. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen) wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

1Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. 2Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalender-jahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

[1] In Kraft getreten am 13. Oktober 1994 (BGBl. 1995 II S. 29).

[Nachspann]

Berlin, den 8. Juni 1994

Der Bundespräsident

Weizsäcker

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Finanzen

Theo Waigel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Kinkel

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge