(1) § 1 ist [Bis 27.02.2021: nur] [3] auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022[4] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[5]] stattfinden.

 

(2) § 2 ist [Bis 27.02.2021: nur] [6] auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022[7] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[8]] stattfinden.

 

(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2022[9] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[10]] stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die bis einschließlich 31. August 2022[11] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[12]] erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die bis einschließlich 31. August 2022[13] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[14]] stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf bis einschließlich 31. August 2022[15] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[16]] ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich 31. August 2022[17] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[18]] stattfinden, anzuwenden.

 

(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

 

(5)[19] § 5 ist nur anzuwenden auf

 

1.

bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

 

2.

Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.

Bis 14.09.2021:

(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021[20] ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 und im Jahr 2021[21] stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[2] Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. (GesRGenRCOVMVV, BGBl. I 2020, Nr. 48, S. 2258)
[3] Gestrichen durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden bis 27.02.2021.
[4] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden bis 27.02.2021.
[7] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[9] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[10] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[11] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[12] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[13] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[14] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[15] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[16] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 28.02.2021.
[17] Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021.
[18] ...

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