(1) § 1 ist [Bis 27.02.2021: nur] [3] auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022[4] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[5]] stattfinden.
(2) § 2 ist [Bis 27.02.2021: nur] [6] auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022[7] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[8]] stattfinden.
(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2022[9] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[10]] stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die bis einschließlich 31. August 2022[11] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[12]] erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die bis einschließlich 31. August 2022[13] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[14]] stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf bis einschließlich 31. August 2022[15] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[16]] ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich 31. August 2022[17] [Bis 14.09.2021: im Jahr 2020 und im Jahr 2021[18]] stattfinden, anzuwenden.
(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
(5)[19] § 5 ist nur anzuwenden auf
1. |
bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie |
2. |
Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden. |
Bis 14.09.2021:
(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021[20] ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 und im Jahr 2021[21] stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
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