Das BewG unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaftsanteilen und der Beteiligung an einer Personengesellschaft als "Anteil am Betriebsvermögen" (§ 157 Abs. 5 Satz 1 BewG). Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und verweist der Gesellschaftsvertrag zur Berechnung der Abfindung auf das BewG, richtet sich die Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens nach § 97 Abs. 1a BewG. Was zum zu bewertenden Betriebsvermögen gehört, bestimmen die §§ 95 bis 97 BewG. Danach umfasst das Betriebsvermögen die gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG (§ 97 Abs. 1 BewG) sowie die freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 98 Halbs. 1 BewG).

§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG bestimmt für Personengesellschaften jedoch genauer, dass alles Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft Betriebsvermögen ist, unabhängig davon, ob hierzu auch nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände gehören. Allerdings zählt das BewG weiter auch die Vermögensgegenstände des ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögens (SBV) eines Gesellschafters (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG).

Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen (Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft) ermittelt sich aus der Summe des Anteils am Gesamthandsvermögen zzgl. des SBV. Erfolgt keine klarstellende Regelung im Gesellschaftsvertrag, würde dem Wortlaut einer auf das BewG verweisenden Abfindungsklausel nach der Wert des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters einschl. des SBV zu ermitteln sein. Das SBV umfasst definitionsgemäß Vermögensgegenstände, die im Eigentum des Gesellschafters und nicht der Gesamthand stehen, die aber für betriebliche Zwecke notwendig oder förderlich sind. Dem Wortlaut nach würde der ausscheidende Gesellschafter daher über sein SBV für Vermögensgegenstände abgefunden, die ihm bereits gehören und auch verbleiben.

Beraterhinweis Das ist sicher nach der Vorstellung der Gesellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht gewollt gewesen, so dass im Wege der Auslegung einer solchen Abfindungsklausel sehr wahrscheinlich eine Bewertung nur nach dem Gesamthandsvermögen der Vorrang zu geben ist. Allerdings bietet sich auch in diesem Fall zur Vermeidung von Streitigkeiten eine klarstellende Regelung im Gesellschaftsvertrag an, wonach z.B. das Ergebnis von Sonderbilanzen nicht in die Bewertung einfließt.

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