Leitsatz

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR kann vorsehen, daß ein Gesellschafter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist seine Beteiligung kündigt und dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Macht ein Gesellschafter davon Gebrauch, kann er bis zum Wirksamwerden der Kündigung seine Gesellschafterrechte voll ausüben . Das gilt auch dort, wo das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern derart getrübt ist, dass zwar kein Ausschließungsgrund besteht (§ 737 Satz 1 BGB), eine gedeihliche Zusammenarbeit aber nicht mehr möglich erscheint. Es wäre eine unzulässige Rechtsfortbildung, dem Gesellschafter aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verwehren, sich weiter auf seine Rechtsposition als Gesellschafter zu berufen, denn dies käme einem Ausschluß ohne wichtigem Grund gleich. Die gesetzlichen Vorschriften über eine fristlose Kündigung oder einen Ausschluß aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 Satz 2, § 737 Satz 1 BGB) enthalten aber eine abschließende , weder unzureichende noch lückenhafte Regelung ( → Gesellschaft bürgerlichen Rechts ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.09.1998, II ZR 89/97

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