Überblick

Auch ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Damit kommt diesem dann eine Doppelfunktion zu: Einerseits ist er in seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer weisungsgebundener Leiter des Unternehmens, andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung. Aus dieser Personalunion können sich Interessenkollisionen ergeben. Besonders deutlich wird dies, wenn ein alleiniger oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst Verträge abschließt.

Dieses Spannungsverhältnis wird im Steuerrecht noch verstärkt. Denn die mit der Zahlung von Vergütungen verbundene Reduzierung der Steuerlast tritt nur ein, wenn die Vertragsverhältnisse auch steuerrechtlich anerkannt werden können. Werden hierbei grundlegende Regeln missachtet oder halten die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht stand, droht regelmäßig der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und damit eine steuerrechtliche Korrektur des vorhergehenden Betriebsausgabenabzugs.

Unabhängig davon ergeben sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer einige einkommensteuerliche Besonderheiten. Durch die Geschäftsführung kann ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bewirkt sein, der Geschäftsführer erlangt damit die Stellung als Unternehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen für die Geschäftsführung ergeben sich aus den §§ 6, 35 ff. GmbHG und den ggf. individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Für die einzelnen vertraglichen Beziehungen sind die Grundregeln des Vertragsrechts der jeweiligen Vereinbarung zu beachten, z. B. §§ 607610 BGB für einen Darlehensvertrag. Die Verwaltungsanweisungen sind in R 8.5 bis 8.8 KStR 2015 bzw. den H 8.5 bis 8.8 KStH 2015 enthalten.

Umsatzsteuerlich ist für die Geschäftsführertätigkeit § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG relevant, sowie erläuternd dazu insbesondere die Regelungen im BMF-Schreiben v. 31.5.2007 (BMF, Schreiben v. 31.5.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031, BStBl 2007 I S. 503).

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