Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung (d. h. der nachträglichen Zustimmung, § 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters abhängt. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent erteilt werden.

Bis zur Erteilung des Genehmigung kann der andere Teil den Vertrag widerrufen, es sei denn, er hat die Minderjährigkeit gekannt. Auch in letzterem Fall kann er widerrufen, wenn der Minderjährige das Vorliegen der Einwilligungserklärung wahrheitswidrig behauptet und der Vertagspartner dies nicht gewusst hat (§ 109 BGB).

Der Vertragspartner des Minderjährigen kann außerdem den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung der Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann dann nur innerhalb von 2 Wochen seit Empfang der Aufforderung erklärt werden. Geschieht dies nicht, gilt sie als verweigert, so dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Ist der Minderjährige inzwischen volljährig geworden, so ersetzt seine Genehmigung die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB).

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