1Am 1. Juli 1990 noch nicht abgeschlossene Verfahren der Gesamtvollstreckung sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen. 2Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) anhängigen Verfahren nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 zuständigen Gerichte über.

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