Im Steuerstrafrecht kommt es – im Hinblick auf die von Unternehmern regelmäßig monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Steueranmeldungen bei den Anmeldungssteuern (USt, LSt) und die jährlich abzugebenden Steuererklärungen aller Steuerpflichtigen bei den Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) – im Falle der Verurteilung sehr häufig zur Bildung einer Gesamtstrafe, zumal bei gleichzeitig und inhaltsgleich abgegebenen Steuererklärungen nach neuerer Rspr. Tatmehrheit (vgl. BGH v. 22.1.2018 – 1 StR 53/17, DStR 2018, 2380 = wistra 2019, 103 = NZWiSt 2019, 28; v. 10.7.2019 – 1 StR 265/18, juris; v. 28.2.2019 – 1 StR 604/17, juris; v. 17.9.2019 – 1 StR 379/19, NZWiSt 2020, 109) und keine Tateinheit anzunehmen ist. Die entgegenstehende jahrzehntelange Rspr. (vgl. noch BGH v. 28.10.2004 – 5 StR 276/04, wistra 2005, 30) ist vom BGH ausdrücklich aufgegeben worden.

Hat der Täter mehrfach Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen und werden die Taten gleichzeitig in einem Verfahren abgeurteilt, ist für jede Einzeltat eine Strafe festzusetzen und sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 Abs. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge