Kommentar

Die Begünstigung des § 10e Abs. 1 EStG setzt die Herstellung einer neuen Wohnung voraus ( Eigenheimförderung ).

Renoviert ein Steuerpflichtiger mit einem Aufwand von ca. 186.000 DM ein als Einfamilienhaus bewertetes Gebäude, das im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils Wohnräume

einschließlich Küche und Bad enthält, und werden die Räume im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß durch den Einbau von Türen zum Treppenhaus hin abgeschlossen, wird keine neue Wohnung hergestellt .

Es fehlt auch ein Ausbau i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG , weil kein neuer Wohnraum geschaffen wird. Einzelmaßnahmen (z. B. ein Toiletteneinbau) können jedoch nach dieser Vorschrift begünstigt sein. Ein Vorkostenabzug von Schuldzinsen kommt nur insoweit in Betracht, als begünstigte Maßnahmen gegeben sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.09.1996, X R 46/93

Anmerkung:

Die Gesamtrenovierung des Streitfalls führte zwar zu Herstellungskosten, aber nur im geringen Maße zu einer Begünstigung nach § 10e EStG . Der BFH faßt den Begriff der Herstellung einer neuen Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG sehr eng (im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung, Urteil v. 15. 11. 1995, X R 102/95, BFH/NV 1996 S. 93 bis 95).

Von Interesse ist, wie die Entscheidung auf die Regelung der Tz. 15 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31. 12. 1994 (BStBl 1994 I S. 887) eingeht. Nach dieser Regelung kann aus „Vereinfachungsgründen” davon ausgegangen werden, daß eine Wohnung auch dann hergestellt ist, wenn der „Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach

überschl ägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrs

wert) übersteigt”. Im Streitfall entfielen die Aufwendungen jedoch überwiegend auf die Renovierung und Sanierung der bereits vorhandenen Räume und des Gebäudes. Somit überstiegen die Kosten für die Wohnungsabschlüsse und den damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht den Wert der Altbausubstanz. Nach Auffassung des BFH sind jedoch in die Vergleichsrechnung nicht die Kosten einzubeziehen, die für die Renovierung aufgewandt werden (Erneuerung der Bodenbeläge, Fenster und Türen, Modernisierung der Heizung, Neueindeckung, Außenputz).

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