Ihr Arbeitsverhältnis/Beitragsnachberechnung und Einkommensteuerabzug

Sehr geehrte/r ..............................,

Sie sind in unserer Firma seit dem _ _ . _ _ .20_ _ entsprechend Ihres Arbeitsvertrags als geringfügig entlohnte/r Beschäftigte/r in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht sind Sie auf Antrag befreit. Auch bei Entgeltschwankungen soll dieser Versicherungsstatus beibehalten werden.

[Textbaustein 1: Durch das Schreiben der Minijiob-Zentrale vom _ _ . _ _ .20_ _ haben wir erfahren, dass Sie mit Ihrem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt die für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgebliche Jahresgrenze in Höhe von 6.456 EUR überschritten haben. Daher werden wir Sie ab dem _ _ . _ _ .20_ _ als sozialversicherungspflichten Arbeitnehmer führen.]

[Textbaustein 2: Abweichend von diesem Grundsatz haben Sie mit Ihrem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt jedoch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgebliche Jahresgrenze in Höhe von 6.456 EUR überschritten. Dies wurde durch uns leider erst jetzt festgestellt. Aufgrund dessen wird Ihre Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung für folgenden Zeitraum versicherungspflichtig:]

  1. Zeitraum der festgestellten Versicherungspflicht

      .  .20   bis   .  .20  
      .  .20   bis   .  .20  
      .  .20   bis   .  .20  

    [Zu Textbaustein 1: Ist der Beitragseinzug unterblieben, können wir Ihre Versichertenanteile grundsätzlich für die letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten.[1]]

  2. Zeitraum der Beitragsnachberechnung

      .  .20   bis   .  .20  
      .  .20   bis   .  .20  
      .  .20   bis   .  .20  

    [Zu Textbaustein 2: Ist der Beitragseinzug unterblieben, können wir Ihre Versichertenanteile grundsätzlich für die letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten.[2]

    Für weiter zurückliegende Zeiträume tragen wir die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein.]

Für den gesamten Zeitraum der festgestellten Versicherungspflicht werden Sie einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird nach Ihren individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) erhoben und muss vollständig durch Sie allein getragen werden. Wir werden den Betrag der Einkommensteuer von Ihrem Entgelt einbehalten. Bitte teilen Sie uns für den Datenabruf Ihrer ELStAM folgende Angaben mit:

  • Ihre Steueridentifikationsnummer: 99_999_999_999
  • Ihr Geburtsdatum: TT.MM.JJJJ
  • Handelt es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis: ja/nein

Durch den nachträglichen Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer werden Sie finanziell in hohem Maße belastet. Gern vereinbaren wir mit Ihnen deshalb eine Ratenzahlung und treten für Sie zunächst in Vorleistung. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Frau/Herrn .............................. in Human Resources/der Personalabteilung.

[Textbaustein 3: Seit dem _ _. _ _. 20_ _ überschreiten Sie mit Ihrem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt nicht mehr die maßgebliche Jahresgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Deshalb führen wir Ihre Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig fort. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern Sie sich nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bitten wir Sie, einen neuen Antrag schriftlich einzureichen.]

Mit freundlichen Grüßen

[1] Zu Textbaustein 1: Danach ist der Abzug nur zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 4 SGB IV) und wenn der Arbeitnehmer seinen Auskunftspflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

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