In den Fällen, in denen Deutschland Quellenstaat der Auskehrungen auf nicht beteiligungsähnliche Genussrechte ist, ist das Recht zur Erhebung der ungemilderten KapESt in der Mehrzahl der DBA abgesichert. Enthält das DBA jedoch keine entsprechenden Bestimmungen, sind die Auskehrungen auf nicht beteiligungsähnliche Genussrechte entsprechend Art. 11 Abs. 1 OECD-MA zu behandeln. In diesen Fällen ist das deutsche Quellensteuerabzugsrecht beschränkt oder sogar auf 0 reduziert. Ein Treaty Override ist insoweit bisher nicht vorgenommen worden.

Im Rahmen des BEPS-Projekts stehen hybride Finanzinstrumente wie Genussrechte im Fokus der Untersuchungen. Nach den Vorschlägen soll in erster Linie die Abzugsfähigkeit der Vergütungen im Quellenstaat ("primary response"), in zweiter Linie die Steuerfreiheit im Staat des Zahlungsempfängers beseitigt werden ("defensive rule"). § 8b Abs. 1 S. 2 KStG würde der "defensive rule" entsprechen. Die "prime response" ist in Deutschland in § 4k EStG umgesetzt worden; hierzu "Hybride Finanzierungen (Inkongruenzen)".

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