Die obere Grenze für den Abzug ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 KStG der sich aus dem Mitgliedergeschäft ergebende Gewinn, zu dessen Ermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KStG der Überschuss bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf bzw. ansonsten im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen ist. Der aufzuteilende Überschuss ist nach § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs. Somit ergibt sich folgendes Ermittlungsschema, vgl. Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rz. 22:

 
  Einkommen i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und Aufwendungen
+/- zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften
= Einkommen für § 22
+/- Ergebnis aus Nebengeschäften (> 2  % des Gesamtumsatzes/5.200 EUR p. a.)
+ gewinnmindernd berücksichtigte genossenschaftliche Rückvergütungen
+ Verlustabzug (§ 10d EStG)
= Bemessungsgrundlage für § 22

Für die weitere Befassung mit § 22 KStG wird auf die umfangreich vorhandene Kommentierung verwiesen, da für die als Vermögensvehikel angedachten Familiengenossenschaften Rückvergütungen grundsätzlich keine Praxisrelevanz haben dürften, vgl. Abschn. III. 4. c).

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