Rückvergütungen müssen zuvor im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein, § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG, so dass im Umkehrschluss ein von der Genossenschaft selbst erwirtschafteter Gewinn im Nebengeschäft immer nur als Dividende ausgeschüttet werden kann.

Beraterhinweis Erzielt somit eine als Vermögensvehikel gegründete (Familien-)Genossenschaft Einkünfte aus Vermietung von Grundbesitz oder Kapitalvermögen, kann bereits wesensimmanent keine steuerfreie Quasi-Ausschüttung dieser Gewinne in Gestalt der Rückvergütung vorgenommen werden. Der Gestaltungsmissbrauch des § 22 KStG für den dividenden- bzw. abgeltungssteuerfreien Vermögenstransfer von Genossenschaft an Mitglieder scheidet somit a priori aus, da die entspr. Zahlungen ja zuvor von den Mitgliedern an die Genossenschaft im Überfluss stattgefunden haben müssten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge