Noch größere Verwunderung dürfte E 7.5 Abs. 2 Satz 6 und 7 ErbStR 2019 auslösen, wo es expressis verbis heißt:

"Erwirbt ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt regelmäßig die Annahme einer steuerbaren Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an die übrigen Gesellschafter nicht in Betracht. 7Es ist jedoch § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen."

Dies wird ergänzt durch E 7.5 Abs. 3 ErbStR 2019:

"Wird bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden Gesellschaft eine den Wert der übertragenden Gesellschaft übersteigende Beteiligung gewährt, liegt eine steuerbare Zuwendung der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft in Höhe des übersteigenden Wertes vor. Unterschreitet die gewährte Beteiligung den Wert der übertragenden Gesellschaft und erhalten die begünstigten Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft bereits vorab als Gesellschafter keine zusätzlichen Anteile, liegen keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor Es ist jedoch § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen."

Im Ergebnis können daher sogar Einbringungen i.S.d. §§ 20, 21 UmwStG zu Schenkungen nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG führen. Problematisch ist insoweit v.a., dass eine Genossenschaft nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder haben muss. Deshalb ist es im Gegensatz zu einer GmbH bei einer Genossenschaft nicht möglich, dass der Alleingesellschafter zuerst i.R.d. §§ 20 oder 21 UmwStG Vermögen in "seine" GmbH unter Umgehung des § 7 Abs. 8 Satz ErbStG einbringt und dann die Anteile an der Genossenschaft mit der Nennwertbewertung an seine Tochter überträgt. Denn bei einer Genossenschaft müssen mindestens 3 Mitglieder vorhanden sein, so dass einseitige disquotale Einbringungen immer zumindest zwei Mitgliedern werterhöhend i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG zuzurechnen sind, vgl. aber Abschn. IV. 4. d) zur Gestaltung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung derartiger Einbringungen vgl. Abschn. III. 8.

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