Wie bei anderen Körperschaften hat die Genossenschaft ihr Einkommen durch Betriebsvermögensvergleich i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG zu versteuern und nach § 23 Abs. 1 EStG einem Steuersatz von 15 % zu unterwerfen, alle Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb, § 8 Abs. 2 KStG. Da nach § 8 Abs. 1 KStG das Einkommen nach den Vorschriften des KStG und EStG zu ermitteln ist, finden gem. R 8.1 Abs. 1 KStR 2022 insb. auch § 4 Abs. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 13 EStG bzgl. nicht abziehbarer Betriebsausgaben Anwendung – Nr. 5 bis 6b (Mehraufwendungen für Verpflegung, Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer) sind nur bei natürlichen Personen einschlägig.

§ 12 Nr. 1 EStG, wonach die für den Haushalt sowie die (private) Lebensführung und Repräsentation des Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen werden, findet in R 8.1 Abs. 1 KStR 2022 ebenfalls keine Anwendungsaufzählung, da insoweit bei Körperschaften die Grundsätze der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht abzugsberechtigten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) als lex specialis einschlägig sind, vgl. dazu Abschn. III. 3.

Beraterhinweis Die in manchen Foren verbreitete Aussage, dass durch Einschaltung einer Genossenschaft auch Aufwendungen für einen luxuriösen Lebensstil der Mitglieder steuerlich geltend gemacht werden können, weil insoweit eine Förderung der Genossen gem. Satzungszweck erfolge, sollte daher mit größter Vorsicht "genossen" werden.

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