Genossenschaften einschl. der Europäischen Genossenschaften unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt der Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Nach R 1.1 Abs. 4 Satz 1 und 3 KStR 2022 beginnt die Steuerpflicht bei sowohl eingetragenen als auch nichtrechtsfähigen Genossenschaften nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 13 GenG), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluss des Statuts (§ 5 GenG) errichtete Vorgenossenschaft (Genossenschaft im Gründungsstadium).

Gebilde, die den Namen Genossenschaft tragen, ohne die Merkmale des GenG zu erfüllen, bspw. öffentlich-rechtliche Genossenschaften, wie Deich-, Wasser-, Fischerei-, Berufsgenossenschaften bzw. die in § 3 Abs. 2 KStG genannten Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden sind nicht nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, sondern allenfalls nach Nr. 6 bzw. Nr. 5 körperschaftsteuerpflichtig, vgl. Schmitz-Herscheidt / Kahlert in BeckOK/KStG, 14. Ed. 25.10.2022, § 1 Rz. 115, und sollen hier nicht weiter thematisiert werden.

Auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG sowie den Freibetrag i.H.v. 15.000 EUR nach § 25 KStG für Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wird hier nur verwiesen, da dieser Beitrag sich Genossenschaften widmet, die vornehmlich zum Ziel haben, eine steuerneutrale Vermögensübertragung zu ermöglichen. Zur Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG für Vermietungsgenossenschaften vgl. Abschn. III. 6.

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