FinMin Sachsen-Anhalt, 23.8.2016, 46 - S 0187 - 2

Nach Angaben des Bundespostministeriums und der Deutschen Bundespost werden zwei Drittel der gesamten Wohlfahrtsbriefmarken über die Wohlfahrtsverbände vertrieben. Die Post verkauft die Briefmarken zum reinen Frankierwert an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die die Marken zum gleichen Preis an ihre Mitgliedsorganisationen weitergeben. Diese verkaufen die Marken zum aufgedruckten Preis, also einschließlich des Zuschlagswerts, an die Endabnehmer. Der Mehrerlös zwischen An- und Verkaufspreis (Zuschlagswert) verbleibt bei den einzelnen Wohlfahrtsvereinen. Die Post sieht die Wohlfahrtsvereine nicht als Konkurrenten. Sie hat vielmehr ein großes Interesse an der Beibehaltung des praktischen Vertriebssystems. Dieses ist gefährdet, wenn der Verkauf der Wohlfahrtsbriefmarken bei den Vereinen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt wird.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich bezüglich des Verkaufs von Wohlfahrtsbriefmarken durch Wohlfahrtsvereine die Auffassung zu vertreten, dass aus sachlichen Billigkeitsgründen kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ist. Es liegt hier eine besondere Situation vor, bei der die konsequente Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu einem unangemessenen Ergebnis führt. Nach dem System des Gemeinnützigkeitsrechts werden bestimmte wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften der normalen Besteuerung unterworfen, um konkurrierende Gewerbebetreibende vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Bei dem Verkauf von Wohlfahrtsbriefmarken durch Wohlfahrtsvereine sind Wettbewerbsgesichtspunkte ohne Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 § 64;

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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