OFD Chemnitz, 30.09.2005, S0186 - 3/8 - St21

Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.

Soweit die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert, entsteht eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und ist als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (vgl. a. BFH vom 18.10.1990, BStBl. 1991 II S. 268).

Darüber hinaus handelt es sich nach Auffassung der obersten Finanzbehörden auch bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Hierunter fallen

  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken,
  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,
  • Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und
  • Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.

Diese Betätigungen gehören nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” im Sinne des § 67 AO. Eine Behandlung der Betätigungen als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und – wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt – vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind die genannten Leistungen nicht als mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG bezeichneten Einrichtungen eng verbundene Umsätze anzusehen; sie unterliegen dem Regelsteuersatz (Absch. 100 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 4 UStR).

 

Normenkette

AO § 65

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge