OFD Hannover, 23.06.1999, S 0171 - 41 - StO 213/S 2729 - 702 - StH 233

Die Förderung des Schützenbrauchtums (z.B. der Schützenausmarsch) kann kein selbständiger Satzungszweck sein. Das Schützenbrauchtum ist unselbständiger Bestandteil des Schießsports, Losgelöst vom Schießsport hat das Schützenbrauchtum keine eigene Funktion. Es wird nicht um seiner selbst willen ausgeübt, sondern ist stets eng verbunden mit den verschiedenartigen Erscheinungsformen des Schießsports. Schützenfeste als Teil des Schützenbrauchtums sind vornehmlich gesellige Veranstaltungen. Wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit (Schießsport) des Vereins von untergeordneter Bedeutung sind, berühren sie gemäß § 58 Nr. 8 AO nicht seine Gemeinnützigkeit. Soweit aus den geselligen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, unterliegen sie als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Steuerpflicht.

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schützenfesten ist im Anwendungserlaß zur AO vom 15.7.1998 in Tz. 6 zu § 52 AO bundeseinheitlich geregelt. Zwar können historische Schützenbruderschaften wegen der Förderung der Brauchtumspflege als gemeinnützig anerkannt werden. Die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO soll jedoch keine gemeinnützige Ausweitung des Brauchtums bedeuten. Als Brauchtumspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO können nur solche Traditionen angenommen werden, die mit den Zielen des Karnevals, der Fastnacht oder des Faschings identisch sind ( BFH vom 14.9.1994, I R 153/93, BStBl 1995 II S. 499). Deshalb sind Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten ist, in der Regel nach wie vor nicht gemeinnützig. Zu solchen Volksfesten zählen grundsätzlich die von Schützenvereinen veranstalteten Schützenfeste, siehe auch Kießling/Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht (Tz. 2.2.5). Schützenvereine, die das Schützenbrauchtum als selbständigen Satzungszweck aufgenommen haben, sind deshalb nicht als gemeinnützig anzuerkennen.

 

Normenkette

AO § 52

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