FinMin Schleswig-Holstein, 23.5.2012, VI 309 - S 0186 - 001

Mit Urteil vom 23.2.2012, 9 K 4639/10 K,G hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Abgabe von Zytostatika an ambulant versorgte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen ist. Die Zytostatika-Abgabe sei Bestandteil der einheitlichen Krankenhausleistung „ambulante Behandlung” und daher wie die Behandlung selbst dem Zweckbetrieb zuzurechnen.

Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Verwaltungsauffassung ab (vgl. KSt-Kartei SH, § 5 KStG, Karte H 13.10). Das beklagte FA hat daher die zugelassene Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 31/12 anhängig ist.

Einspruchsverfahren, in denen sich Steuerpflichtige auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

Auf das beim BFH anhängige Verfahren (Aktenzeichen V R 19/11) zur umsatzsteuerlichen Würdigung der Zytostatika-Abgabe weise ich der Vollständigkeit halber hin.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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