Leitsatz

Eine nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19.11.1968, II R 16/68, BFHE 94, 160, BStBl II 1969, 90).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG , Abs. 2 Nr. 2 GrEStG

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung veräußerte ein Landwirt für 92.148 DM ein Grundstück an die Klägerin und gestattete für 1.072.187 DM einem Dritten den Kiesabbau auf diesem Grundstück. Die Klägerin stimmte dem zu und trat in die Verpflichtung, den Abbau zu dulden, ein. Während die Klägerin meinte, Gegenleistung i.S.d. § 9 GrEStG seien lediglich die 92.148 DM, weil das Kiesabbaurecht als dauernde Last auf dem Grundstück ruhe, nahm das FA an, die Steuer sei nach einer Gegenleistung von 1.163.335 DM zu bemessen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und des FG. Indem die Klägerin in die Verpflichtung aus dem Kiesabbauvertrag eingetreten ist, hat sie eine sonstige Leistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG übernommen. Diese sonstige Leistung ist mit dem für das Kiesabbaurecht von dem Dritten zu zahlenden Entgelt zu bewerten. Die sonstige Leistung ist nicht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG aus der Gegenleistung auszuscheiden.

Dauernde Last i.S dieses Satzes 2 kann nur eine Last sein, die zunächst einmal unter die Belastungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG fällt und sich von diesen nur durch das zusätzliche Merkmal, dauernd zu sein, unterscheidet. Unter Satz 1 fallen aber nur solche Belastungen, die bereits beim Abschluss des Grundstücksgeschäfts auf dem Grundstück ruhen und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen. Dazu gehören rein schuldrechtliche Belastungen wie im Streitfall nicht.

 

Hinweis

Die Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung und war lediglich durch eine Unklarheit veranlasst, die mit einer Nebenbemerkung des BFH-Urteils vom 19.11.1968, II R 16/68, BStBl II 1969, 90 geschaffen worden war. Dieses Urteil betraf nicht den Erwerb eines Grundstücks mit Übernahme der Verpflichtungen aus einem Abbauvertrag, sondern die Übertragung eines Erbbaurechts, das mit einer Erbbauzinsverpflichtung verbunden war. Es enthielt einen Vergleich mit der Belastung durch eine Dienstbarkeit, der zu Missverständnissen geführt hatte und besser vermieden worden wäre. Die seinerzeit behandelte Erbbauzinsproblematik ist mittlerweile durch § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GrEStG geregelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.6.2005, II R 26/03

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