Leitsatz

Gebühren für Eigenkapitalvermittlungsgarantie, Platzierungsgarantie, vorbereitende Bereederung und Finanzierungsvermittlung sind nicht allein wegen der Verknüpfung der Verträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu werten.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer KG (Schiffsfonds). Diese beteiligte sich mittelbar an einer weiteren KG, deren Aufgabe der Bau mehrerer Schiffe war. An dieser Schiffsbau-KG waren die einzelnen Anleger beteiligt. Eine weitere KG übernahm neben der gesondert zu vergütenden Bauaufsicht über das Schiff die vorbereitende Bereederung, die Koordinierung der Finanzierung und die Haftung für die durch Schiffhypotheken gesicherten Darlehen. Das FA behandelte die an diese KG vom Schiffsfonds gezahlten Funktionsträgergebühren als Anschaffungsnebenkosten des Schiffs.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Kosten für die Platzierungsgarantie, die Finanzierungskoordination, die Haftungsübernahme und für die Eigenkapitalbeschaffung dem Grunde nach weder als Anschaffungskosten noch als Herstellungskosten, sondern als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren. Der BFH qualifiziere bei geschlossenen Immobilienfonds die Anleger zwar als Erwerber und behandele die vorerwähnten Kosten in diesen Fällen nach § 255 Abs. 1 HGB nicht als sofort abziehbare Aufwendungen, sondern als bzw. wie Anschaffungskosten. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den entschiedenen Fall hält das FG jedoch nicht für überzeugend.

Die Bewertung der Aufwendungen aus der Sicht der einzelnen Anleger steht nach Ansicht der Richter im Widerspruch zu der vom BFH anerkannten begrenzten Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft bei der Gewinn- bzw. Überschussermittlung. Für die Frage des Vorliegens eines gewerblichen Unternehmens der Personengesellschaft sei allein auf die Tätigkeit abzustellen, wie sie sich in der gemeinschaftlichen Betätigung darstellt. Etwas anderes könne auch nicht für die Beurteilung von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gelten.

Im Streitfall stehe dem Rückgriff auf die Perspektive der Anleger auch schon der Umstand entgegen, dass diese selbst nicht unmittelbar an der Klägerin, sondern nur mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligt sind.

Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.des § 42 AO seien nicht ersichtlich. Der Schiffsfonds sei somit Herstellerin des Schiffs gewesen, die Vergütungen seien jedoch dem Grunde nach nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 36/08)

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2008, 2 K 236/06

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