Rz. 1

§ 2 SolZG bestimmt das Steuersubjekt des SolZ. Stpfl. sind alle beschr. und unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen i. S. d. § 1 EStG sowie alle nach § 1 und § 2 KStG unbeschränkt und beschr. stpfl. KSt-Subjekte; zur Definition der KSt-Subjekte vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG.[1]

Der persönliche Geltungsbereich des SolZG erfasst also sowohl die unbeschränkte als auch die beschr. ESt- und KSt-Pflicht.

 

Rz. 2

Ursprünglich war nicht ausdrücklich geregelt, ob auch nach § 2 AStG erweitert beschränkt Stpfl. unter das SolZG fielen. Der Gesetzgeber war ursprünglich davon ausgegangen, dass der SolZ den gleichen Personenkreis erfassen sollte wie die ESt und KSt, also auch den erweitert beschränkt Stpfl. Zu dem Solidaritätszuschlaggesetz 1991 hatte der BFH[2] jedoch entschieden, dass solidaritätszuschlagpflichtig nur diejenigen Stpfl. seien, deren Steuerpflicht auf § 1 EStG (und § 1 KStG) beruhe, also nicht die erweitert beschr. Stpfl., deren Steuerpflicht in § 2 AStG ihre Grundlage findet.

Um für das SolZG insoweit eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, wurde durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 v. 18.12.1995[3] durch eine neue Nr. 2 bestimmt, dass der persönliche Geltungsbereich des SolZG sich auch auf Personen erstreckt, die nach § 2 AStG erweitert beschr. stpfl. sind. Diese Regelung gilt nach § 6 Abs. 1 SolZG bereits ab Vz 1995.

Der Gesetzgeber sah die Erweiterung der Steuerpflicht als deklaratorisch an. Angesichts der eindeutigen Entscheidung des BFH muss dies jedoch bezweifelt werden; es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung die persönliche Steuerpflicht konstitutiv erweitert hat. Da das Gesetz jedoch zulässig bereits für 1995 gilt, hat diese Frage keine praktische Bedeutung.

 

Rz. 3

Wechselt in einem Vz die unbeschränkte Steuerpflicht zur beschr. Steuerpflicht oder umgekehrt, durfte bis Vz 1995 die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mit der, für die beschr. Steuerpflicht bestand, in einer Veranlagung zusammengefasst werden. Es waren vielmehr 2 Veranlagungen durchzuführen, die unabhängig voneinander waren. Das galt auch für den SolZ. Es war also jeweils ein SolZ für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht und ein SolZ für die Zeit der beschr. Steuerpflicht festzusetzen.

Ab Vz 1996 werden bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschr. Steuerpflicht während eines Vz die Einkünfte beider Zeiträume zusammengerechnet; es wird also nur eine einheitliche Steuer festgesetzt, die die Bemessungsgrundlage sowohl der unbeschränkten als auch der beschr. Steuerpflicht umfasst (§ 2 Abs. 7 EStG; vgl. § 2 EStG Rz. 101ff.). Das gilt entsprechend für den SolZ; es ist also nur ein einheitlicher SolZ festzusetzen, der sowohl die Zeit der unbeschränkten als auch die Zeit der beschr. Steuerpflicht abdeckt.

[1] Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 KStG Rz. 13ff.
[3] BStBl I 1995, 786.

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