Rz. 7
Ändert sich der Kaufpreis nachträglich (z. B. Erhöhung infolge einer Nachkalkulation oder Herabsetzung infolge von Mängelgewährleistung), liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor[1]. Dies hat zur Folge, dass die Änderung vom Beginn der Förderung an zu berücksichtigen ist.
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