Rz. 1

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung einschließlich der Anschaffungskosten des dazugehörenden Grund und Bodens. Bei Ausbauten oder Erweiterungen (bis Vz 2003) gilt dies nur für die dafür aufgewendeten Herstellungskosten; Anschaffungskosten, auch soweit sie auf den anteiligen Grund und Boden entfallen, bleiben außer Betracht.

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