Rz. 13

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen zwei Wohnungen ist gegeben, wenn diese durch geringfügige Baumaßnahmen, insbesondere durch einen horizontalen oder vertikalen Mauerdurchbruch miteinander verbunden werden können (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 35). Dies setzt voraus, dass beide Wohnungen eine gemeinsame Wand bzw. Decke/Fußboden haben.

 

Rz. 14

Ob es für die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs ausreicht, dass sich die Wohnungen "unter einem Dach" befinden, ist nicht geklärt, m. E. jedoch zu verneinen. Nutzen Ehegatten in einem Mietwohngrundstück z. B. je eine Wohnung im ersten und im dritten Stockwerk zu eigenen Wohnzwecken, können sie nach dieser Auffassung die doppelte Förderung gleichzeitig in Anspruch nehmen.

 

Rz. 15

Es ist nicht erforderlich, dass sich beide Wohnungen auf demselben Grundstück befinden; ein räumlicher Zusammenhang kann daher auch zwischen zwei Wohnungen in einem Doppelhaus oder in nebeneinander liegenden Reihenhäusern bestehen.

 

Rz. 16

Objekte i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG sind neben Wohnungen bis 2003 auch Ausbauten oder Erweiterungen. Da diese immer an einer Wohnung vorgenommen werden müssen[1], besteht auch stets ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung und dem Ausbau bzw. der Erweiterung.

 

Rz. 17

Objekt i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 EigZulG ist jedoch – abweichend von den Ausführungen unter Rz. 4 – nicht der Miteigentumsanteil, denn der räumliche Zusammenhang ist ausschließlich aus tatsächlicher Sicht zu beurteilen. Erwirbt ein Miteigentümer einen weiteren Miteigentumsanteil an derselben Wohnung hinzu, liegt kein Fall eines räumlichen Zusammenhangs zwischen zwei Objekten vor (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 35 S. 4).

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