Rz. 15

Für die Frage, ob die Fördergrenze 70.000 EUR oder 140.000 EUR beträgt, kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse des jeweiligen Erstjahres, nicht auch auf die des Vorjahres an. Die Inanspruchnahme der erhöhten Ehegatten-Fördergrenze erfordert nach dem Wortlaut des Gesetzes nur, dass im Erstjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, aber nicht, dass die Ehegatten in diesem Kalenderjahr tatsächlich zusammenveranlagt werden. Die tatsächlich gewählte Veranlagungsart ist daher ohne Bedeutung.

 

Rz. 16

Liegen diese Voraussetzungen

  • im Erstjahr, nicht aber im Vorjahr vor, beträgt die Fördergrenze 140.000 EUR.

    Dabei ist neben der Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres die jeweilige Summe der positiven Einkünfte beider im Vorjahr getrennt oder einzeln veranlagter Ehegatten zu berücksichtigen.

    Wurde einer der Ehegatten im Vorjahr mit einer dritten Person zusammenveranlagt, ist zur Bestimmung der Höhe der Zweijahreseinkünfte dessen Anteil an der Summe Einkünfte des Vorjahres herauszurechnen und in den Zweijahreszeitraum einzubeziehen.

  • zwar im Vorjahr, nicht aber im Erstjahr vor, beträgt die Fördergrenze 70.000 EUR.

    Der Anteil des anspruchsberechtigten Ehegatten an der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres ist zur Bestimmung der Höhe der Zweijahreseinkünfte herauszurechnen und in den Zweijahreszeitraum einzubeziehen.

Für die Kinderkomponente nach S. 3 kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse des Erstjahres an. Die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend.

 

Rz. 17

Ein Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG nach dem Erstjahr, also etwa ein Getrenntleben der Ehegatten, hat auf die Gewährung der Förderung keinen unmittelbaren Einfluss, sofern die übrigen Förderungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 24).

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