Rz. 10

Unentgeltlichkeit bedeutet, dass für die Nutzungsüberlassung als solche keine Gegenleistungen erbracht werden. Dies gilt auch für einmalige Leistungen wie z. B. Übernahme von Bau-, Umbau- oder Instandhaltungskosten durch den Nutzenden, wenn diese mit einer Nutzungsvereinbarung verknüpft sind. Dagegen ist die 15 Jahre vor Erstellung eines Förderobjekts erfolgte Freigabe einer Altenteilerwohnung keine Gegenleistung für die Überlassung einer neu geschaffenen Wohnung[1]. Zulagenschädlich kann auch ein zinsverbilligtes Darlehen des Nutzenden an den Eigentümer sein, wenn die Zinsverbilligung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht[2], sowie eine wechselseitige Wohnungsüberlassung[3].

 

Rz. 11

Die Nutzungsüberlassung muss voll unentgeltlich sein. Bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung ist die Inanspruchnahme der Zulage durch den Überlassenden ausgeschlossen[4].

 

Rz. 12

Die Bezahlung der laufenden verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten durch den Nutzenden ist keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzungsüberlassung[5]. Eine Überlassung an den geschiedenen Ehegatten ist aber nicht unentgeltlich, wenn sich dadurch der Anspruch auf Barunterhalt des Ehegatten mindert[6].

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