Rz. 4

Die Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Anspruchsberechtigte diese allein oder zusammen mit seinen Familienangehörigen bewohnt[1]. Die Mitbenutzung der Wohnung durch andere Personen, z. B. im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist grds. unschädlich[2]. Liegt der Mitbenutzung durch Dritte jedoch ein steuerlich anzuerkennender entgeltlicher Mietvertrag zugrunde, ist die Bemessungsgrundlage der Zulage anteilig zu kürzen[3]. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte, die nicht Angehörige i. S. d. § 15 AO sind, stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Die Mitbenutzung durch einen Ehegatten erfolgt auch dann zu "eigenen Wohnzwecken", wenn für den anderen Ehegatten ein dingliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung bestellt worden ist[4].

Zu eigenen Wohnzwecken wird auch eine Wohnung genutzt, die dem "betreuten Wohnen" dient[5].

 

Rz. 5

In zeitlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, dass die Wohnung während des ganzen Kalenderjahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unschädlich ist es daher, wenn die Wohnung infolge Anschaffung oder Fertigstellung erst im Lauf des Kalenderjahres bezogen oder wenn sie für einen Teil des Kalenderjahres vermietet worden ist bzw. leer gestanden hat.

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