5.2.1 Begriff

 

Rz. 39

Ausbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Ausbau liegt ferner vor, wenn Wohnungen, die infolge der Änderung von Wohngewohnheiten objektiv nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten unter wesentlichem Bauaufwand umgebaut werden[1].

5.2.2 Vereinfachungsregelung

 

Rz. 40

Aus Vereinfachungsgründen wird das Vorliegen von wesentlichem Bauaufwand angenommen, wenn die für den Ausbau entstandenen Baukosten einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus – bezogen auf die umgebauten Räume – betragen. Auch hier bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in die Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].

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