Rz. 36

Soweit der Vermögensübernehmer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sog. Abstandsgelder an den Übergeber zahlt oder dessen Verbindlichkeiten übernimmt bzw. sog. Gleichstellungsgelder an weichende Erben zahlt, handelt es sich um einen (teil-)entgeltlichen Vorgang.

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