3.1 Allgemeines

 

Rz. 24

Bauherr ist, wer eine Wohnung auf eigene Gefahr und eigene Rechnung errichtet oder errichten lässt[1]. Auf eigene Rechnung handelt, wer die Herstellungskosten getragen hat; diese Kosten hat der Anspruchsberechtigte auch dann getragen, wenn er die erforderlichen Geldbeträge geschenkt erhalten hat[2].

Erforderlich ist, dass bautechnisch eine neue Wohnung, die bisher nicht vorhanden war, geschaffen wird[3]. Wird ein erworbener Rohbau fertiggestellt, liegt insgesamt eine Herstellung des Objekts vor, wenn die noch erforderlichen Baumaßnahmen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Hersteller ist auch, wer auf fremdem Grundstück für eigene Rechnung eine Wohnung errichtet, ohne dadurch wirtschaftlicher Eigentümer zu werden. Erwirbt er das Eigentum innerhalb des Förderzeitraums, kann er für den verbleibenden Förderzeitraum ab Abschluss des notariellen Vertrags die EigZul geltend machen[4].

 

Rz. 24a

Die Herstellung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bauantrag bzw. der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird[5]. Ist weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung erforderlich, ist Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, nach außen bindend und unwiderruflich erkennbar gemacht hat. Das ist der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge Baumaterial oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert werden[6].

Wird ein Grundstück erworben, für das bereits der Veräußerer einen Bauantrag gestellt hat, ist nicht dieser Bauantrag, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers maßgebend[7].

3.2 Verwendung von Altbausubstanz

 

Rz. 25

Bei einem Neubau sind die vorstehenden bautechnischen Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Eine bautechnisch neue Wohnung wird jedoch auch dann geschaffen, wenn das Gebäude, in dem sie sich befindet, objektiv unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und nunmehr wieder instand gesetzt wird[1]. Dies gilt auch für ein durch Brand beschädigtes oder zerstörtes Gebäude, wenn die Instandsetzung einem Neubau gleichkommt[2].

 

Rz. 26

Zweifelhaft kann die Neuheit jedoch dann sein, wenn bei der Schaffung von Wohnraum auch Altbausubstanz verwendet wird. Neuer Wohnraum wird in diesen Fällen nur dann geschaffen, wenn die verwendete Substanz so tiefgreifend umgestaltet oder erweitert wird, dass die neu eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen[3]. Regelmäßig wird hierzu erforderlich sein, dass Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, z. B. Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken[4].

 

Rz. 26a

Ferner wird eine Wohnung unter Verwendung vorhandener Bausubstanz auch dann neu hergestellt, wenn eine bereits bestehende Wohnung in mehrere kleinere Wohnungen aufgeteilt wird[5].

3.3 Vereinfachungsregelung

 

Rz. 27

Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung das Vorliegen dieser Voraussetzungen an, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts etwaiger Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Typische Erhaltungsaufwendungen bleiben bei dieser Vergleichsrechnung jedoch außer Betracht. Des Weiteren bedeutet die Einbeziehung der Eigenleistungen in diese Vergleichsrechnung nicht, dass insoweit in die Bemessungsgrundlage der Förderung[1] zu übernehmende Herstellungskosten vorliegen[2].

3.4 Keine Wohnungsherstellung

 

Rz. 28

Die Herstellung einer Wohnung liegt nicht vor bei bloßer Nutzungsänderung (die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Wohnung dient nunmehr Wohnzwecken), bei Instandsetzung einer leer stehenden...

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