Rz. 13

Von Bedeutung ist die Aufgabe des Erstarrungsprinzips insbesondere in den Fällen, in denen während des Förderzeitraums durch bauliche Maßnahmen aus bisher schon vorhandenen zwei Wohnungen eine Wohnung entsteht (z. B. Beseitigung der Wohnungsabschlüsse in einem Zweifamilienhaus) oder umgekehrt aus einer bisher schon vorhandenen Wohnung zwei Wohnungen entstehen (z. B. Schaffung eines zusätzlichen Wohnungsabschlusses einschließlich entsprechender Installationen und Einrichtungen in einem bisherigen größeren Einfamilienhaus). Von Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung unterscheiden sich die vorstehenden Fälle dadurch, dass sich die Anzahl der Wohnungen ändert.

1.3.2.1 Bauliche Zusammenfassung zu einer Wohnung

 

Rz. 14

Die Bemessungsgrundlage für die Förderung erhöht sich auf die (ursprünglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Objekts einschließlich der Umbaukosten. Auswirkungen auf die Höhe der Förderung ergeben sich jedoch nur in den Fällen, in denen der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage überschritten wird. Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn das Sondereigentum an den Wohnungen auch nach Herstellung der räumlichen Verbindung weiterhin verschiedenen Personen (auch Ehegatten) zuzurechnen ist (BFH v. 13.12.2000, X R 93/98, BStBl II 2001, 237, BFH/NV 2001, 696, vgl. auch Rz. 4).

1.3.2.1.1 Bauliche Aufteilung in mehrere Wohnungen

 

Rz. 15

In diesem Fall reduziert sich – Fortsetzung der Eigennutzung einer der beiden Wohnungen vorausgesetzt – die Bemessungsgrundlage auf die entsprechenden anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auswirkungen auf die Höhe der Förderung ergeben sich jedoch nur in den Fällen, in denen der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage unterschritten wird.

 

Rz. 16

Nutzt der Anspruchsberechtigte eine Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken und erwirbt er eine unmittelbar angrenzende Eigentumswohnung hinzu, die ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, stellt der Hinzuerwerb eine begünstigte Anschaffung i. S. V. § 2 S. 1 EigZulG dar, wenn die hinzuerworbene Wohnung mit Beginn der Wohnnutzung noch abgeschlossen war und ein Durchbruch zur bereits vorhandenen Wohnung erst später erfolgt[1].

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