Rz. 1

§ 19 EigZulG enthält in Abs. 1 für die Kalenderjahre ab 1996 zwingende Anwendungsbestimmungen, verbunden mit bestimmten Optionsrechten für das Kalenderjahr 1995 in Abs. 2. Einzelheiten zum Inkrafttreten enthält BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305.

Das Gesetz ist anzuwenden, wenn

  • im Fall der Herstellung der Bauantrag nach dem 31.12.1995 gestellt wird oder im Fall genehmigungsfreier Objekte die Bauunterlagen nach diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden;
  • im Fall der Anschaffung der (notariell zu beurkundende) Kaufvertrag nach dem 31.12.1995 abgeschlossen oder ein gleichstehender Rechtsakt (z. B. Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung) durchgeführt wird.
 

Rz. 2

Auf Antrag kann das Gesetz auch schon angewendet werden, wenn

  • der Kaufvertrag (oder der gleichstehende Rechtsakt) nach dem 28.6.1995 abgeschlossen worden ist und
  • die Wohnung vom Mieter aufgrund des § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erworben wird.

Dieses Optionsrecht betrifft ausschließlich die neuen Bundesländer. Nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes ist für die Inanspruchnahme von Altschuldenhilfen durch Wohnungsunternehmen Voraussetzung, dass diese bis zum 31.12.2003 mindestens 15 % ihres zahlen- und flächenmäßigen Wohnungsbestands veräußern. Dabei sind vorrangig Mieter zu berücksichtigen.

Auf Antrag kann das Gesetz auch schon angewendet werden, wenn der Herstellungsbeginn (Bauantrag bzw. Einreichen der Bauunterlagen) nach dem 26.10.1995 liegt oder der Kaufvertrag bzw. der gleichstehende Rechtsakt nach diesem Datum abgeschlossen worden ist.

Voraussetzung für die Ausübung des Optionsrechts ist, dass für das Objekt

in Anspruch genommen worden sind. Wird der Antrag gestellt, ist die Anwendung dieser Vorschriften – die prinzipiell bis zum 31.12.1995 gelten – ausgeschlossen. Auf diese Weise wird eine Doppelförderung oder ein Wechsel der Förderung vermieden.

Die Stellung des Antrags ist unwiderruflich. Dies bedeutet, dass das Wahlrecht bereits mit dem Antrag endgültig ausgeübt wird. Es ist nicht möglich, eine Änderung der getroffenen Wahl durch Rücknahme des Antrags bis zur Bestandskraft des Zulagenbescheids zu erreichen.

 

Rz. 3

Die Neufassung der Einkunftsgrenzen des § 5 S. 1–3 EigZulG ist erstmals anzuwenden auf Objekte, bei denen der Beginn der Herstellung oder bei Anschaffung der Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.1999 liegt (Abs. 3). Die Einkunftsgrenzen und Förderbeträge in den §§ 5, 9 und 17 EigZulG sind durch zwei Gesetze v. 19.12.2000[1] geändert worden. Diese Änderungen sind erstmals anzuwenden für nach dem 31.12.2001 angeschaffte oder fertiggestellte Objekte.

 

Rz. 4

Die durch Gesetz v. 20.12.1996[2] ergänzten Regelungen für Ausbauten und Erweiterungen[3] sind anzuwenden, wenn mit der Herstellung nach dem 31.12.1996 begonnen worden ist (Abs. 4).

 

Rz. 5

Die Kinderzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 S. 5 EigZulG ist erstmals bei Beitritt zu einer Genossenschaft nach dem 31.12.1998 zu gewähren.

 

Rz. 6

Abs. 8 enthält die Regelung für das Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz v. 29.12.2003[4]. Diese Änderungen sind für Objekte anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 begonnen bzw. erworben wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begonnene oder erworbene Objekte läuft die Förderung nach den bisherigen Vorschriften weiter.

 

Rz. 7

Abs. 9 berücksichtigt das Gesetz v. 21.12.2005[5], wonach die Eigenheimzulage letztmalig gewährt wird, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begonnen hat. In Anschaffungsfällen wird EigZul letztmalig gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung durch einen vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft hat. Die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen[6] ist letztmalig begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte der Genossenschaft vor dem 1.1.2006 beigetreten ist.

 

Rz. 8

Abs. 10 betrifft die Senkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr. Hier wurde durch Gesetz v. 19.12.2008[7] aus Vertrauensschutzgründen in § 19 Abs. 10 EigZulG sichergestellt, dass es für die Berechnung der Einkunftsgrenze[8] und die Festsetzung der Kinderzulage[9] weiterhin bei der bis zum 31.12.2006 maßgebenden Altershöchstgrenze von 27 Jahren bleibt.

[1] BGBl I 2000, 1790, 1810; BStBl I 2001, 3, 12, 23.
[2] BStBl I 1996, 1523, 1553.
[4] BStBl I 2004, 2003.
[5] BStBl I 2006, 78.
[7] BStBl I 2009, 74.

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