Rz. 1

§ 18 EigZulG enthält die übliche Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes sowie zur Bestimmung des Vordrucks für den Antrag nach § 12 EigZulG. Der Vordruck ist durch BMF v. 7.4.2004, IV C 3 – EZ 1020 – 14/04, BStBl I 2004, 420 bekannt gemacht worden.

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