Rz. 1

Rückzahlungsansprüche können sich ergeben aus Überzahlungen, fehlgeleiteten Zahlungen sowie aus Zahlungen, deren Rechtsgrund nachträglich ganz oder teilweise weggefallen ist[1]. Während die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs in den ersten beiden Fällen sofort, also im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Auszahlung, eintritt[2], bedarf es im dritten Fall gem. § 14 EigZulG zunächst einer Neufestsetzung, aus der sich die Überzahlung ergibt. Die Neufestsetzung ist zugleich Grundlage für die Bestimmung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs (ein Monat nach Bekanntgabe der Neufestsetzung).

Fälle, in denen es zu Überzahlungen infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds kommen kann, sind z. B. der Wegfall der Voraussetzungen für die Kinderzulage oder die Trennung von Miteigentümer-Ehegatten.

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