Rz. 1

Die Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Damit ist zugleich sichergestellt, dass der Anspruchsberechtigte im Fall mehrerer Objekte ein entsprechendes Wahlrecht ausüben kann. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben ist. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist deshalb nur in den nach § 150 Abs. 3 AO geregelten Fällen zulässig. Erfüllt ein Antrag die vorstehenden Voraussetzungen nicht, gilt er als nicht gestellt. Das amtliche Vordruckmuster des Antrags auf EigZul und die dazugehörige Anleitung sind veröffentlicht in BStBl I 2004, 420. Die Verwendung nicht amtlicher Vordrucke ist unter den in BMF v. 3.7.2001, IV D 2 — S 0082 — 4/01, BStBl I 2001, 418 i. V. m. BMF v. 27.12.1999, IV D 4 — O 2250 — 120/99/IV D 6 — S 0082 — 17/99, BStBl I 1999, 1049 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

Rz. 2

Eine bestimmte Frist für die Antragstellung besteht nicht. Er kann daher bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. § 11 EigZulG  Rz. 6—13) gestellt werden. Zur Zurücknahme des Antrags vgl. auch § 6 EigZulG Rz. 7.

 

Rz. 3

Abs. 2 normiert die Verpflichtung, alle Tatsachen, die zu einer Minderung oder zu einem Wegfall des Anspruchs auf Zulage führen können, dem FA unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Diese Mitteilung führt regelmäßig zu einer Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG oder zu einer Aufhebung nach § 11 Abs. 3 EigZulG.

Von dieser Verpflichtung werden nur solche Tatsachen erfasst, die nach der Festsetzung der Zulage eingetreten sind. War der Inhalt des Antrags bereits im Zeitpunkt der Antragstellung unzutreffend, besteht eine Anzeigepflicht nach § 153 AO.

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