Rz. 29

Besteht an dem Förderobjekt (bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches) Miteigentum, können die Bemessungsgrundlagen nach § 8 EigZulG (für den Fördergrundbetrag) und nach § 9 Abs. 3 EigZulG (für die Öko-Zulage) gesondert und einheitlich festgestellt werden (vgl. auch BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 74). Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens besteht nicht, die Entscheidung hierüber ist Ermessensfrage. Führt die Finanzbehörde ein Feststellungsverfahren durch, folgt hieraus auch die in § 182 Abs. 1 AO normierte Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) für die Zulagenbescheide (Folgebescheide). Mit dem Erlass des Feststellungsbescheids ist jedoch der Eintritt eines Objektverbrauchs noch nicht verbunden.

Für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus das Objekt verwaltet wird[1].

[1] Sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO.

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