5.1 Allgemeines

 

Rz. 23

Für die Beseitigung von Fehlern in der Zulagenfestsetzung gelten grundsätzlich die Vorschriften der AO[1]. Anzuwenden sind hiernach insbesondere

Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist zu beachten, dass ihre auf Steuerfestsetzungen ausgerichtete Terminologie ggf. "umgemünzt" werden muss (z. B. ist an die Stelle von "Steuerbescheiden" der Begriff "Zulagenbescheide" zu setzen).

Neben den anzuwendenden Korrekturvorschriften der AO enthält das EigZulG weitere Bestimmungen über die Beseitigung von bei der Festsetzung der Zulage unterlaufenen Fehlern.

[1] Vgl. § 15 EigZulG.

5.2 Korrektur wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze

 

Rz. 24

§ 11 Abs. 4 EigZulG ordnet eine – ggf. auch rückwirkende – Aufhebung oder Änderung der Zulagenfestsetzung an, wenn nachträglich bekannt ist, dass die nach § 5 EigZulG maßgebliche Einkunftsgrenze tatsächlich über- oder unterschritten ist. Diese Korrekturvorschrift findet ihre Berechtigung darin, dass Zulagen häufig bereits zu einem Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem die Höhe der Einkünfte des Erst- und des Vorjahres i. S. d. § 5 EigZulG noch nicht endgültig feststehen. Denn für die erstmalige Festsetzung genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung der Höhe der Einkünfte. Des Weiteren sind spätere Änderungen, z. B. aufgrund einer Außenprüfung, möglich. Vgl. hierzu BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 71f.

 

Rz. 25

Die Vorschrift des Abs. 4 ist zwar der Bestimmung des § 173 Abs. 1 AO nachgebildet. Gleichwohl ist sie weiter gefasst. Weder ist ihre Anwendung auf Tatsachen oder Beweismittel beschränkt noch spielt die Frage des Verschuldens[1] eine Rolle. Jedoch ist auch hier erforderlich, dass die Umstände, die die Höhe der Einkünfte beeinflussen, erst nachträglich, d. h. nach dem Zeitpunkt der behördeninternen Schlusszeichnung, bekannt geworden sind[2].

5.3 Korrektur zur Fehlerbeseitigung

 

Rz. 26

§ 11 Abs. 5 EigZulG beinhaltet einen sog. Auffangtatbestand. Ist die Korrektur einer materiell fehlerhaften Zulagenfestsetzung weder nach den Vorschriften dieses Gesetzes noch nach denen der AO möglich, bleibt eine Korrekturmöglichkeit nach Abs. 5. Diese generalklauselartige Bestimmung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass anderenfalls infolge der Tatsache der (grundsätzlich) nur einmaligen Festsetzung für den gesamten Förderzeitraum die Gefahr einer Bindung an einen dabei unterlaufenen Fehler für die Folgejahre infolge fehlender Änderungsmöglichkeit nicht auszuschließen ist.

 

Rz. 27

Die Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf materielle Fehler jeglicher Art einschließlich sog. offenbarer Unrichtigkeiten[1] und besteht sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Anspruchsberechtigten. Sie ist erstmalig für das Kalenderjahr des Bekanntwerdens des Fehlers, bei Korrekturen zuungunsten des Anspruchsberechtigten erstmalig für das Kalenderjahr der Änderung anzuwenden.

 

Rz. 28

Nach Abs. 5 S. 3 ist bei der Korrektur die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO entsprechend anzuwenden. Jedoch besteht eine zeitliche Grenze. Der sich im Rahmen des § 176 AO ergebende Schutz vor nachteiligen Änderungen besteht für den Korrekturzeitraum bis einschließlich dem Kalenderjahr, in dem die entsprechende Entscheidung verkündet worden ist.

[1] Vgl. auch § 177 Abs. 3 AO.

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